Rechnungslegungsnormen

Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2017 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.

Seit dem 1. Januar 2017 sind gemäß IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) zusätzliche Anhangangaben zu zahlungswirksamen und zahlungsunwirksamen Veränderungen von Finanzverbindlichkeiten vorzunehmen, die aus der Finanzierungstätigkeit gemäß Kapitalflussrechnung resultieren.

Seit dem 1. Januar 2017 wurde durch die Änderungen an IAS 12 (Ertragsteuern) die Bilanzierung latenter Steueransprüche aus unrealisierten Verlusten bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten klargestellt.

Seit dem 1. Januar 2017 hat das International Accounting Standards Board im Rahmen der Verbesserung der International Financial Reporting Standards (Annual Improvement Project 2016) Änderungen an IFRS 12 (Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen) vorgenommen. Darin wird klargestellt, dass die Angaben gemäß IFRS 12 grundsätzlich auch für Tochterunternehmen, gemeinsame Vereinbarungen, assoziierte Unternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen erforderlich sind, auch wenn sie als „zur Veräußerung gehalten“ oder als „zur Ausschüttung an Eigentümer bestimmt“ eingestuft wurden oder Bestandteil eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sind.

Die dargestellten und sonstigen geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.

Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS

Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2017 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bereits verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.

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Standard/Interpretation

 

Veröffent­licht durch das IASB

 

Anwend­ungs­pflicht1

 

Über­nahme durch EU

 

Voraussichtliche Auswirkungen

1

Pflicht zur erstmaligen Anwendung aus Sicht der Volkswagen AG.

2

Das IASB hat am 15.12.2015 beschlossen, den Erstanwendungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

3

Verschoben auf den 01.01.2018 (IASB-Beschluss vom 11.09.2015).

4

Geringfügige Änderungen zu einer Vielzahl an IFRS (IFRS 1 und IAS 28).

5

Dies betrifft die Erstanwendung der Änderungen an IFRS 1 und IAS 28.

6

Geringfügige Änderungen zu einer Vielzahl an IFRS (IFRS 3, IFRS 11, IAS 12 und IAS 23).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 2

 

Klassifizierung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen

 

20.06.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Keine

IFRS 4

 

Versicherungsverträge: Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen

 

12.09.2016

 

01.01.2018

 

Ja

 

Keine

IFRS 9

 

Finanzinstrumente

 

24.07.2014

 

01.01.2018

 

Ja

 

Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht

IFRS 9

 

Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

 

12.10.2017

 

01.01.2019

 

Nein

 

Keine

IFRS 10 und IAS 28

 

Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen: Veräußerung von Vermögenswerten eines Investors an beziehungsweise Einbringung in sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschafts­unternehmen

 

11.09.2014

 

verschoben2

 

 

Keine

IFRS 15

 

Umsatzerlöse aus Kundenverträgen

 

28.05.2014

 

01.01.20183

 

Ja

 

Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht

IFRS 15

 

Klarstellungen zu IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Kundenverträgen

 

12.04.2016

 

01.01.2018

 

Ja

 

Zusätzliche Transitionserleichterungen, ansonsten keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 16

 

Leasingverhältnisse

 

13.01.2016

 

01.01.2019

 

Ja

 

Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht

IFRS 17

 

Versicherungsverträge

 

18.05.2017

 

01.01.2021

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 28

 

Anteile an assoziierten Unternehmen:
Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

 

12.10.2017

 

01.01.2019

 

Nein

 

Keine

IAS 40

 

Transfer von Als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

 

08.12.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20164

 

08.12.2016

 

01.01.20185

 

Ja

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20176

 

12.12.2017

 

01.01.2019

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRIC 22

 

Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen

 

08.12.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Umrechnung von Fremdwährungsvorauszahlungen in die funktionale Währung mit dem Kassakurs am Tag der Zahlung

IFRIC 23

 

Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

 

07.06.2017

 

01.01.2019

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 9 – FINANZINSTRUMENTE

IFRS 9 ändert die Bilanzierungsvorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, für Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten und für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten werden anhand des betriebenen Geschäftsmodells und der Struktur der Zahlungsströme bestimmt. Ein finanzieller Vermögenswert wird dabei beim erstmaligen Ansatz entweder als „zu fortgeführten Anschaffungskosten“, als „zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgsneutraler Erfassung der Wertänderungen im Sonstigen Ergebnis“ oder als „zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung“ klassifiziert. Aufgrund der geänderten Vorgehensweise bei der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte ergibt sich voraussichtlich ein Umstellungseffekt in Höhe von circa 0,3 Mrd. €. Dieser Erstanwendungseffekt erhöht unter Berücksichtigung latenter Steuern erfolgsneutral die Gewinnrücklagen. Die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten erfolgen unter IFRS 9 weitgehend unverändert zu den derzeitigen Bilanzierungsvorschriften nach IAS 39.

Das Modell zur Ermittlung von Wertminderungen und der Bildung von Risikovorsorgen verändert sich von einem Modell bereits eingetretener Kreditausfälle (Incurred Credit Loss Modell) zu einem Modell erwarteter Kreditausfälle (Expected Credit Loss Modell). Diese geänderte Bewertungsmethodik führt bei erstmaliger Anwendung zu einer Erhöhung der Risikovorsorge zwischen 0,3 Mrd. € und 0,5 Mrd. €. Diese Beträge vermindern unter Berücksichtigung latenter Steuern erfolgsneutral die Gewinnrücklagen. Die Erhöhung der Risikovorsorge resultiert zum einen aus der Anforderung auch für nicht notleidende finanzielle Vermögenswerte, bei denen sich das Kreditrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht wesentlich erhöht hat, eine Risikovorsorge zu bilden. Zum anderen ergibt sich der Anstieg aus der Anforderung, für finanzielle Vermögenswerte, bei denen sich das Kreditrisiko seit dem Erstansatz wesentlich erhöht hat, eine Risikovorsorge auf Basis der gesamten erwarteten Restlaufzeit zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ergeben sich sowohl Erweiterungen von Designationsmöglichkeiten als auch die Notwendigkeit zur Implementierung komplexerer Buchungs- und Bewertungslogiken. Darüber hinaus entfallen mit IFRS 9 die quantitativen Grenzen für den Effektivitätstest.

Insbesondere wird sich die Reklassifizierungspraxis unter IFRS 9 ändern. Es ist in Abhängigkeit der Marktentwicklung von einer stärkeren Beeinflussung des Operativen Ergebnisses durch Sicherungsgeschäfte auszugehen. Aufgrund der retrospektiven Anwendung der Vorschriften zur Designation von Optionsgeschäften wird ein Umstellungseffekt in Höhe von 0,1 Mrd. € erwartet. Dieser Erstanwendungseffekt erhöht unter Berücksichtigung latenter Steuern erfolgsneutral die Gewinnrücklagen. Da die neuen Regelungen für Sicherungsbeziehungen mit Devisentermingeschäften prospektiv angewendet werden, wird aus diesen Sicherungsbeziehungen kein Erstanwendungseffekt resultieren.

Zudem ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.

IFRS 15 – UMSATZERLÖSE AUS KUNDENVERTRÄGEN

IFRS 15 fasst die Bilanzierungsvorschriften zur Umsatzrealisierung neu. Im Teilkonzern MAN wird für bestimmte Vertragsarten eine zeitlich nachgelagerte Erfassung der Umsatzerlöse im Vergleich zur aktuellen Bilanzierung erwartet. Korrespondierend dazu werden die Sonstigen Rückstellungen und Sonstigen Verbindlichkeiten angepasst. Als Folge der bilanziellen Berücksichtigung von fälligen, aber noch nicht vom Kunden in Form von Zahlungsmitteln geleisteten Anzahlungen wird es zusätzlich zu einer Bilanzverlängerung im niedrigen dreistelligen Millionenbereich kommen.

Zudem wird die Auflösung von Rückstellungen für Erlösschmälerungen ab dem kommenden Jahr im Volkswagen Konzern nicht mehr als Sonstiger betrieblicher Ertrag gezeigt, sondern unter den Umsatzerlösen ausgewiesen.

Der Volkswagen Konzern wird die modifiziert retrospektive Transitionmethode anwenden. Wesentliche Umstellungseffekte werden sich für den Volkswagen Konzern voraussichtlich nicht ergeben, da die bisherige Vorgehensweise bereits überwiegend in Einklang mit den Neuregelungen steht.

Weiterhin ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.

IFRS 16 – LEASINGVERHÄLTNISSE

IFRS 16 ändert die Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Zentrales Ziel von IFRS 16 ist die bilanzielle Erfassung aller Leasingverhältnisse. Entsprechend entfällt für Leasingnehmer die Klassifizierung in Finance- und Operating-Leasingverhältnisse. Stattdessen müssen diese zukünftig für alle Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit in ihrer Bilanz erfassen. Ausnahmen bestehen lediglich für kurzfristige und geringwertige Leasingverhältnisse. Während der Leasinglaufzeit ist das Nutzungsrecht planmäßig abzuschreiben und die Leasingverbindlichkeit unter Anwendung der Effektivzinsmethode und Berücksichtigung der Leasingzahlungen fortzuschreiben. Tendenziell führt die neue Leasingnehmerbilanzierung damit zu einer Erhöhung des langfristigen Vermögens und der langfristigen Schulden. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden eine Entlastung des operativen Ergebnisses und eine Belastung des Finanzergebnisses erwartet. Die Leasinggeberbilanzierung entspricht im Wesentlichen den aktuellen Vorschriften des IAS 17. Leasinggeber müssen auch zukünftig auf Grundlage der Verteilung der Chancen und Risiken aus dem Vermögenswert eine Klassifizierung in Finance- und Operating-Leasingverhältnisse vornehmen.

Zudem ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.